
Förderprogramm
Unternehmensberatung für KMU
Ziel des Bundesprogramms „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ ist, die Erfolgsaussichten, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen zu stärken.
Um dies zu erreichen können sich Unternehmen von qualifizierten Beraterinnen und Beratern zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung beraten lassen. Die entstehenden Beratungskosten bis zu einem maximalen Wert von 3.500 € werden durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 50–80% durch das Förderprogramm reduziert.
Wichtige Infos zur Förderung
Im Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ können am Markt bestehende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einen Zuschuss zu den Kosten einer Unternehmensberatung erhalten, der es ihnen erleichtern soll, externen Rat in Anspruch zu nehmen, um ihr Unternehmerpotential und ihre Handlungskompetenzen zu vertiefen.
Förderfähige Beratungskosten:
- Honorar des Beratungsunternehmens
- eventuell angefallene Reisekosten des Beratungsunternehmens
Nicht förderfähige Beratungskosten:
- Umsatzsteuer
- Zertifizierungskosten
Beratungskosten bis zu einem maximalen Wert von 3.500 € gefördert werden zu 50% (alte Bundesländer) oder 80% (neue Bundesländer) gefördert.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den förderfähigen Beratungskosten sowie dem Standort der beratenen Betriebsstätte.
Standort der beratenen Betriebsstätte | Fördersatz | Maximaler Zuschuss |
---|---|---|
Alte Bundesländer (ohne Region Lüneburg, ohne Region Trier), Land Berlin, Region Leipzig | 50% | 1.750 € |
Neue Bundesländer (ohne Land Berlin, ohne Region Leipzig), Region Lüneburg, Region Trier | 80% | 2.800 € |
Gefördert werden konzeptionell und individuell durchgeführte Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Bei Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten und Heil- praktikerinnen oder Heilpraktikern werden nur Beratungen gefördert, deren Inhalt die Einführung oder Anpassung eines Qualitätssicherungssystems ist.
Nicht gefördert werden Beratungsmaßnahmen,
- die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) finanziert werden (Kumulierungsverbot).
- die Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Beraterinnen oder Beratern selbst vertrieben werden (Neutralität).
- die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben.
- die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben.
- die gegen die geltenden Rechtsvorschriften bzw. die Zielsetzungen des Bundes und der EU verstoßen. die überwiegend das Thema Fördermittel zum Inhalt haben.
- Bereichsübergreifende Grundsätze des ESF Plus
Das Förderprogramm unterstützt über Beratungen zu zentralen Herausforderungen, wie z. B. Fachkräftesicherung und - bindung, Kosteneinsparungen oder Anpassung des Geschäftsmodells, gleichzeitig die ESF-rechtlichen bereichsübergreifenden Grundsätze zur Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie zur ökologischen Nachhaltigkeit.
Zuschuss
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den förderfähigen Beratungskosten sowie dem Standort der beratenen Betriebsstätte.
Förderfähige Beratungskosten:
- Honorar des Beratungsunternehmens
- eventuell angefallene Reisekosten des Beratungsunternehmens
Nicht förderfähige Beratungskosten:
- Umsatzsteuer
- Zertifizierungskosten
Mit dem Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ werden nur konzeptionelle und individuelle Beratungsleistungen gefördert. Konzeptionell ist eine Beratung, wenn sie der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer Entscheidungshilfe bietet (Hilfe zur Selbsthilfe). Dies ist dann der Fall, wenn die Beraterin oder der Berater eine Analyse im Rahmen des Beratungsauftrages durchführt, Schwachstellen und deren Ursachen feststellt sowie darauf aufbauend Vorschläge zur Verbesserung einschließlich konkreter Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis vorlegt.
Beratungsdauer
Beratungen dürfen eine maximale Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten. Ein Tag wird hierbei mit 8 Stunden angesetzt. Demnach ergibt sich eine maximale Beratungszeit von 40 Stunden. Die jeweiligen Beratungszeiten müssen nicht zusammenhängend erbracht werden. Die Reisezeiten, Pausen sowie die Zeit, die die Beraterin bzw. der Berater benötigt, um den Bericht zu erstellen, zählen nicht zu diesem Zeitkontingent.
Im einzureichenden Beratungsbericht des Beratungsunternehmens müssen neben den einzelnen Daten der Beratungstage auch die jeweiligen Stunden angegeben werden. Beratungen, die länger als 40 Stunden dauern, können nicht gefördert werden. Eine Reduzierung auf 40 Stunden ist ausgeschlossen, da eine Beratung als Gesamtleistung zu sehen ist.
Die jeweilige Beratung muss innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Erhalt des Informationsschreibens der Leitstelle (Nummer 7.2.3 der Richtlinien) gegenüber der Leitstelle abgerechnet werden.
Ablauf einer konzeptionellen Beratung:
Die Beraterin bzw. der Berater
- bespricht die speziellen Probleme mit der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer und verschafft sich einen ersten Eindruck über die Unternehmenssituation,
- stellt den Ist-Zustand des Unternehmens fest. Sie bzw. er nimmt den Betrieb oder einen Teilbereich kritisch unter die Lupe,
- analysiert die Ist-Situation des Unternehmens im Rahmen des Beratungsauftrages (= Analyse),
- untersucht sorgfältig die Ursachen der einzelnen Schwachstellen (= Benennung der Schwachstellen und deren Ursachen),
- erarbeitet darauf aufbauend Verbesserungsvorschläge (= Handlungsempfehlungen) und Anleitungen zur Umsetzung der Vorschläge in die betriebliche Praxis,
- unter Bezugnahme auf die Gleichstellungsperspektive, Aspekte der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie die ökologische Nachhaltigkeit.
Eine konzeptionelle Beratung darf sich folglich nicht auf eine Analyse und die Schwachstellenbenennung beschränken, selbst wenn sie von hervorragender Qualität sein sollte.
Ausschlaggebend für eine mögliche Förderung ist, dass betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen entwickelt und Anleitungen zur Umsetzung dieser Handlungsempfehlungen in die betriebliche Praxis gegeben werden. Nur auf dieser Grundlage können die Leitstellen und das BAFA bewerten, ob die Beratung den Richtlinienanforderungen genügt und so eine Förderung gerechtfertigt ist.
Das beratene Unternehmen benötigt somit neben der am Beratungsauftrag orientierten Analyse überzeugende, betriebs- bezogene und vor allem realisierbare Verbesserungsvorschläge zur Lösung seiner Probleme und Hinweise dazu, wie diese Vorschläge umgesetzt werden sollen.
Die Verbesserungsvorschläge und Anleitungen müssen konkrete Aussagen dazu enthalten, was vom beratenen Unter- nehmen nach den Feststellungen, Bewertungen und Überlegungen der Beraterin bzw. des Beraters zur Lösung seiner Probleme zu tun ist. Sie müssen auf die finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten des beratenen Unternehmens ausgerichtet sein, um eine realisierbare Umsetzung zu gewährleisten. Soweit sich verschiedene Lösungsmöglichkeiten ergeben, muss sich die Beraterin bzw. der Berater mit ihren Vor- und Nachteilen befassen und begründen, welcher Alternative der Vorzug zu geben ist. Allgemeine Ratschläge wie z. B. „Entwicklung von Abrechnungssystemen zum Zwecke der Umsatzsteigerung und Kostenreduzierung“, „Werbung ist zu verstärken“, „Setzen von Produktprioritäten“, „Straffere Organisation der Produktion“ sind nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Vorschläge im Einzelnen, auf die konkreten Verhältnisse des beratenen Unternehmens bezogen, erläutert werden.
Die Zahlung muss von Ihnen durch Vorlage eines Kontoauszuges über Ihre Bankverbindung im Verwendungsnachweis nachgewiesen werden.
Dies kann durch folgende Möglichkeiten geschehen:
Die Zahlung kann grundsätzlich durch einen banküblichen Kontoauszug nachgewiesen werden. Auch im Rahmen des Online-Bankings werden Kontoauszüge von der Bank zur Verfügung gestellt. Anerkannt werden aber nur Nachweise, die als Kontoauszug bezeichnet sind, unabhängig davon, ob sie in Papierform oder online von der Bank erstellt wurden. Im Gegensatz hierzu können sog. Umsatzaufstellungen/-anzeigen nicht anerkannt werden. Diese werden vom Kontoinhaber erstellt und sind beliebig, je nach Abfragemodalitäten änderbar. Bitte beachten Sie, dass z. B. auch Buchungsbelege oder Zahlungsanweisungsbelege nicht als Nachweis anerkannt werden.
Alternativ zum Kontoauszug können Sie eine Bankbestätigung hochgeladen. Hierbei müssen alle Angaben, die ein Kontoauszug dokumentiert, von Ihrer Bank unterschriftlich und mit Stempel bestätigt werden.
Bei Sammelüberweisungen müssen Sie Ihren Kontoauszug sowie die dazugehörende Sammlerliste vorlegen. Anhand der Sammlerliste muss erkenntlich sein, dass im Gesamtbetrag die zu bezuschussten Beratungskosten enthalten sind. Hier muss ein eindeutiger Bezug nachvollziehbar hergestellt werden können. Dies erfolgt in der Regel über den Abgleich der Endsumme des Sammlers mit dem ausgewiesenen Betrag auf Ihrem Kontoauszug.
Im Rahmen von Zahlungen der Beratungskosten durch Lastschriftverfahren, muss bei den Basislastschriften zusätzlich zum Zahlungsnachweis von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller schriftlich erklärt werden, dass innerhalb der Widerrufsfrist von 6 Wochen kein Widerruf erfolgt ist. Bei der SEPA-Firmenlastschrift ist dies nicht notwendig, da diese nicht widerrufen werden kann.
Für alle Belege gilt, dass diese nicht gestückelt oder „zusammenkopiert“ anerkannt werden. Der jeweilige Nachweis bzw. dessen Inhalte müssen erkennbar zusammen gehören und auch nach dem Abdecken einzelner Positionen im Gesamtbild bestehen bleiben.
Als Zahlungsnachweise können nicht akzeptiert werden:
- Umsatzanzeigen/-aufstellungen;
- Buchungs- und Zahlungsanweisungsbelege;
- Quittungen über Bareinzahlungen;
- Kontoauszug des Beraters;
- Wechsel, unabhängig in welcher Form.
Im Rahmen der Bezahlung der Beratungskosten außerdem nicht zulässig sind:
- Zahlungen oder Kreditgewährung durch das Beratungsunternehmen, durch mit ihm in Verbindung stehende Dritte oder durch vom Beratungsunternehmen unabhängige Dritte, wenn sie an der Durchführung der Beratung ein geschäftliches Interesse haben;
- Verrechnung von Forderungen.
Die Beratungsleistung muss von der Beraterin bzw. dem Berater in einem schriftlichen, individuellen Beratungsbericht niedergelegt und der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer ausgehändigt werden. Er dient dem beratenen Unternehmen als Arbeitsgrundlage und Nachweis für die durchgeführte Beratung.
Die Bewilligungsbehörde, die über den Förderantrag entscheidet, kann nur anhand des Beratungsberichts beurteilen, in- wieweit die jeweilige Beratung der wirtschaftspolitischen Zielsetzung des Förderprogramms und den Mindestanforderungen der Förderrichtlinie entspricht. Der Bericht muss deshalb einen individuellen Bezug zum beratenen Unternehmen unter Berücksichtigung des Beratungsauftrags enthalten. Die Förderrichtlinie stellt keine Anforderungen an den Textumfang des Beratungsberichts.
Grundsätzlich muss im Beratungsbericht
- kurz und präzise der Beratungsgegenstand umrissen,
- die Ist-Situation des beratenen Unternehmens im Rahmen des Beratungsauftrages analysiert,
- die im einzelnen ermittelten Schwachstellen und ihre Ursachen aufgezeigt und benannt,
- entsprechende betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit Anleitungen zu ihrer Umsetzung in die Betriebspraxis gegeben und
- der Fragebogen zur Einbindung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus ausgefüllt werden.
Es muss eine ausreichende Übereinstimmung zwischen Beratungsauftrag und Beratungsbericht bestehen.
Der Bericht muss alle in der Beratung behandelten Themen beinhalten. Sofern keiner der bereichsübergreifenden Grundsätze Bestandteil der Beratungsmaßnahme war, d. h. alle Einzelfragen des Fragebogens werden mit „Nein“ beantwortet, ist dies durch die Beraterin bzw. den Berater im Bericht zu begründen.
Nachträgliche Ergänzungen des Beratungsberichtes sind nur möglich, soweit es sich um weitere Details zu bereits im Be- richt enthaltenen Themen handelt.
Kein Beratungsbericht im Sinne der Förderrichtlinie sind bloße Beschreibungen erbrachter Leistungen durch die Berate- rin bzw. den Berater (sog. Tätigkeitsnachweis).
Ebenso wenig genügen reine Projektbeschreibungen oder Beratungsberichte in Form von Skizzen, lehrbuchartige Ausführungen oder aus vorgefertigten Bestandteilen und gleichlautenden Passagen bestehende Texte.
Auch der Hinweis, es sei alles mündlich ausreichend besprochen worden, entspricht nicht den Berichtsanforderungen.
Der Beratungsbericht muss eine vom beratenen Unternehmen (Antragstellenden) mit Datum abgezeichnete Erklärung beinhalten, dass der Bericht die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung dokumentiert. Sollten weitere Leistungen durch die Beraterin bzw. den Berater erbracht worden sein, ist dies ebenfalls zu vermerken.
Darüber hinaus ist von der durchführenden Beraterin bzw. dem durchführenden Berater im Bericht mit Datumsangabe unterschriftlich zu bestätigen, dass der Bericht von ihr bzw. ihm selbst erstellt wurde und alle tatsächlich durchgeführten Beratungsleistungen beinhaltet.
Mindestanforderungen an den Beratungsbericht
Darstellung des beratenen Unternehmens und Benennung des Beratungsauftrags: Beschreibung des antragstellenden Unternehmens, Inhaber-/Beteiligungsverhältnisse, Branchenzugehörigkeit, Unternehmensgegenstand, Mitarbeiterzahl, Grund für Auftrag und Auftragsgegenstand, Beginn und Ende der Beratung;
Analyse der Unternehmenssituation unter Beachtung des Beratungsauftrages und der mit der Beratung verbundenen Zielsetzung.
Angaben zur Auftragsdurchführung: Erläuterung des Vorgehens, Darstellung des Instrumentariums, mit dem die Unternehmenssituation erhoben und analysiert wurde, ggf. unter Beifügung entsprechender Unterlagen.
Benennung der einzelnen ermittelten Schwachstellen: Benennung der Ursachen des Beratungsbedarfs, Zusammenfassung der ermittelten Schwächen und ggf. Stärken des Unternehmens.
Darstellung des detaillierten Maßnahmenplans zur Überwindung der ermittelten Schwachstellen: Benennung der einzelnen Handlungsempfehlungen und der betriebsindividuellen Anleitungen, wie diese Empfehlungen in den betrieblichen Alltag umgesetzt werden können.